Das Wort zum Sonntag: Nachträgliche Leistungserschwerung

Und wieder einmal ein Gast “Wort zum Sonntag”. 

Nachträgliche Leistungserschwerung. Davon ist die Rede, wenn sich der Aufwand, der für die Erfüllung eines Vertrages nötig ist, infolge von Ereignissen oder Umständen, die nach Vertragsschluss eintreten, erhöht.

Die nachträgliche Leistungserschwerung ist im schweizerischen Recht nur punktuell und nicht einheitlich geregelt. Der Schuldner bleibt grundsätzlich zur Leistung verpflichtet. Dieser Grundsatz wird jedoch durch zahlreiche Ausnahmen durchbrochen, beispielsweise bei Unmöglichkeit der Leistung oder im Werkvertragsrecht bei nicht voraussehbaren, ausserordentlichen Umständen, welche die Werkherstellung übermässig erschweren. Wer mehr wissen will, klickt hier.

Ich denke es handelt sich bei dieser Art von Problem um etwas, womit man Juristen dauerhaft beschäftigen könnte. Für normale Informatikerinnen ist es wohl eher die Art der Zusammenarbeit, die man mit einem Partner aus einen anderen Kontinent erlebt. Es bemühen sich beide Parteien sehr, aber leider scheitert man an Kleinigkeiten. Was ist der Unterschied zwischen einem Estimate und einer Indication?

Auf jeden Fall, weiss ich jetzt, dass es diesen Begriff gibt. Ob er auf Ehen oder Eheähnliche Verbindungen angewendet werden kann, konnte ich leider nicht abschliessend erruieren. Versucht auf jeden Fall dies zu umgehen. Ich denke ein Gespräch hilft meistens.

3 Kommentare

ltcmdrdata 28. Oktober 2006

Ich denke es müsste noch angefügt werden, dass auch andere IT Service Lieferanten, User und Engineers zu nachträglichen Leistungserschwerungen führen können.

Sucher 28. Oktober 2006

Eine spannende Frage, was der Unterschied zwischen einem Estimate und einer Indication ist. Gibt es auch eine Antwort?

ltcmdrdata 29. Oktober 2006

Indication = Andeutung / Hinweis
Estimate = Abschätzung / Kostenvoranschlag

Das ist jetzt der Unterschied. Eine Indication kann in 5 Minuten gemacht werden, ein Kostenvoranschlag in ca. 5 Wochen. Noch Fragen?