Innominate Verträge (aus dem Lateinischen innominatus zu Deutsch “Namenlos” abgeleitet) sind Verträge, die weder im Besonderen Teil des OR noch in einem Spezialgesetz eine eigene Regelung erfahren haben.
Als Innominatverträge gelten Verträge, die im Gesetz zwar genannt, aber in der Sache nicht geregelt werden: So handelt es sich etwa beim Vorvertrag (Art. 22 OR), beim Kontokorrentvertrag (Art. 117 OR) oder beim Patentlizenzvertrag (Art. 34 PatG) um Innominatverträge.
Unter diese Schweizer Spezialität fallen sämtliche Verträge, die weder im besonderen Teil des Obligationenrechts (Art. 184-551) noch in einem Spezialgesetz geregelt sind. Der Ausdruck ist irreführend, da es nicht auf die fehlende gesetzliche Benennung, sondern auf die fehlende Regelung im Gesetz ankommt. Innerhalb der Innominatverträge werden einerseits die gemischten Verträge unterschieden, andererseits Verträge eigener Art. Gemischte Verträge vereinen Tatbestandselemente verschiedener Vertagstypen. Ein Vertrag eigener Art enthält zumindest ein Element, das sich keinem gesetzlich geordneten Vertragstyp zuordnen lässt.
Somit sind nun schon alle Informatikverträge mit mehreren Elementen eigentlich Innominatverträge. Mir gefällt das Wort, endlich einmal drei N in einem Wort. Während mir ja sonst Legales als Sprache nicht so zusagt, hier hat es etwas schönes kreiert.